{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-02-08", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-8-2-2019-_2019-02-08.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/IP4yp4uAouLF/Empfehlung%208.2.2019%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "bab4fda405068c504bffa887bd719133"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung 8.2.2019 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 08.02.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 08.02.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 08.02.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 8. 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Der Antragsteller (Privatperson) stellte im Sommer 2018 beim Bundesamt für Kommunikation\n(BAKOM) gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) ein Zugangsgesuch zu amtlichen Dokumenten.\nWährend des darauffolgenden Schlichtungsverfahrens bat das BAKOM das Eidgenössische\nDepartement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (VBS) um eine\nStellungnahme, da das in Frage stehende Dokument sich mit Themen befasste, welche zum\nTeil das VBS betrafen. Dieses Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter).1\n2. In der Folge stellte der Antragsteller am 15. Oktober 2018 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz\nbeim VBS ein Gesuch um Zugang zu «sämtliche[n] Daten und Akten, welche über diesen\nVorgang [vgl. Ziff. 1] vorhanden sind […]. Dazu gehören auch sämtliche Akten, welche zu den\ninternen Abklärungen des VBS gehören, welche schliesslich zur Forderung ans BAKOM\nführten».\n3. Am 2. November 2018 stellte das VBS, Schweizer Armee, dem Antragsteller 15 E-Mails, zum\nTeil mit Beilagen, mit verschiedenen Abdeckungen zu. Eingeschwärzt wurden – ohne dies\nweiter zu begründen – verschiedene Passagen in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ,\nPersonennamen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ und die Bezeichnung einer Dienststelle\nim VBS, welche einzelne der E-Mails erstellt hatte. Ferner erwähnte die Behörde in ihrer\nStellungnahme drei Dokumente (E-Mail-Anhänge), wozu sie jedoch keinen Zugang gewährte,\nweil es sich um «nicht fertiggestellte Entwürfe» handle (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ).\n4. Am 11. November 2018 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten\nein. Er beantragte, dass ihm das VBS «die genaue Bezeichnung derjenigen Stelle im VBS offen\nlegen muss, welche die EMails […] vom 13.09.18 und 21.09.18 erstellt hat.» Weiter beantragte\ner, dass «die Abdeckungen in den Mails 13.09.18 und 21.09.18 jeweils vor- und- oder nach den\nerwähnten unpassenden Bemerkungen vollständig offen zu legen sind.»\n\n1\nEmpfehlung vom 15. November 2018 : BAKOM / Monitoringtätigkeit.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n5. Mit Schreiben vom 21. November 2018 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller\nden Eingang des Schlichtungsantrages und forderte am 22. November 2018 das VBS dazu auf,\ndie betroffenen Dokumente einzureichen. Diese wurden am 29. November 2018 eingereicht.\nDie vom Antragsteller im Schlichtungsantrag verlangten E-Mails bezeichnete es mit Nummer 4\n(E-Mail vom 13.09.2018) und 11 (E-Mail vom 21.09.2018).\n6. Am 4. Dezember 2018 eröffnete der Beauftragte ein Schlichtungsverfahren und forderte das\nVBS auf, bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n7. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 hielt die Behörde an ihrer Begründung der teilweisen\nZugangsverweigerung gemäss ihrem Schreiben vom 2. November 2018 an den Antragsteller\nfest (Ziff. 3). Ergänzend merkte sie an, «dass es sich bei den E-Mails Nr. 1-11 und 13-15 um\neinen internen Austausch innerhalb einer kleinen Arbeitsgruppe bzw. eines eng begrenzten\nPersonenkreises im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Abgabe der Stellungnahme vom\n26.9.2018 […] handelt, und daher diese Dokumente […] zum persönlichen Gebrauch bestimmte\nArbeitshilfen darstellen und entsprechend der Zugang zu diesen Dokumenten auch vollständig\nverweigert werden dürfte.»\n8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des VBS sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n"}