11 BGÖ beider Kernkraftwerke durch und gewährt entsprechend der Rechtsprechung Zugang zu den Personendaten. Bei der behördlichen Prüfung der Ausnahmetatbestände des Öffentlichkeitsgesetzes ist jedes Dokument bzw. jede Textpassage zu analysieren.5 Erweist sich eine Beschränkung des Zugangs (vollständige oder teilweise Verweigerung oder Aufschub) als gerechtfertigt, verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dass die Behörde hierfür die möglich mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählt.6