Daher erübrigt sich die Prüfung von Buchstabe b. 13. Das ENSI verfügt hingegen über die Strahlenschutzreglemente beider Kernkraftwerke, deren Mindestanforderungen in einer ENSI-Richtlinie definiert sind, und qualifiziert sie implizit als amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten führt es aus, dass sämtliche Dokumente Personendaten enthalten, und erwähnt die Möglichkeit des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Die beiden Kernkraftwerke seien daher nach Art. 11 BGÖ anzuhören. 14.