BGÖ erfüllt ist4. In seiner zweiten Stellungnahme (Ziff. 5) antwortete das ENSI, dass der Inhalt dieser Dokumente ihm unbekannt ist, weil es sie nicht besitze und nicht besitzen müsse (weil die Dokumente weder freigabe- noch meldepflichtig seien) und deshalb für seine Aufgabenerfüllung nicht von Bedarf seien. Der Beauftragte muss daraus folgern, dass die verlangten Sicherheitsvorschriften nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des ENSI stehen und daher auch keine Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes darstellen. Daher erübrigt sich die Prüfung von Buchstabe b. 13.