12. Der Antragsteller hat in seinem Schlichtungsantrag das Nichtvorhandensein der Sicherheitsvorschriften beim ENSI als Aufsichtsbehörde der Kernkraftwerke bezweifelt (Ziff. 3). Der Beauftragte hat folglich abklären wollen, inwieweit solche Dokumente gesetzliche Vorschriften im Bereich der Nuklearsicherheit umsetzen, dies um zu überprüfen, ob der Tatbestand von Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ erfüllt ist4.