Es präzisierte, dass solche von den Kernkraftwerken erlassenen Sicherheitsvorschriften gegenüber der Aufsichtsbehörde weder melde- noch freigabepflichtig sind. Nach seiner Auffassung betreffen diese Vorschriften die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht. Daher fehlten für das Vorliegen eines amtlichen Dokumentes die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ. E contrario müssten diese Dokumente