9. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde2. 10. Das ENSI teilte dem Antragsteller mit, es könne seinem Zugangsgesuch zu den Sicherheitsvorschriften nicht entsprechen, weil diese Dokumente weder in seinem Besitz sind noch sein müssten. Es präzisierte, dass solche von den Kernkraftwerken erlassenen Sicherheitsvorschriften gegenüber der Aufsichtsbehörde weder melde- noch freigabepflichtig sind.