Das Inspektorat ist der Auffassung, dass eine Anhörung nach Art. 11 BGÖ durchzuführen ist, da diese Dokumente Personendaten und möglicherweise Geschäftsgeheimnisse enthalten. In Bezug auf die Sicherheitsvorschriften wiederholte das ENSI seine Position vom 22. November 2017 und führte zusätzlich aus, dass es keine Kenntnisse über den Inhalt dieser Dokumente hat. 6. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ENSI sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: