Am 26. November 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Im Antrag wurden sowohl der Zugang zu den Sicherheitsvorschriften für die kontrollierte Zone des Kernkraftwerks Mühleberg AG (KKM) und des Kernkraftwerks Leibstadt AG (KKL) (nachfolgend Sicherheitsvorschriften) als auch zu den Strahlenschutzreglementen beider Kernkraftwerke verlangt. In Bezug auf die Ersten merkte der Antragsteller an, er finde es nicht plausibel, dass „grundlegende Sicherheitsvorschriften, welche täglich in Anwendung stehen, keiner Freigabeund Meldepflicht unterliegen.“