In Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) fragte das ENSI den Antragsteller an, ob er um Zugang zu den Strahlenschutzreglementen der beiden Kernkraftwerken ersuche, da diese Dokumente „als Ihrem Gesuch entsprechend betrachtet werden können“. Dazu nahm er keine Stellung. 3. Am 26. November 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.