Am 5. Oktober 2017 bestätigte das ENSI den Eingang des Gesuches und nahm am 22. November 2017 Stellung dazu. Es teilte dem Antragsteller mit, dass „die Mehrzahl der von den Kernkraftwerksbetreibern erlassenen Vorschriften für die kontrollierte Zone […] gegenüber dem ENSI als Aufsichtsbehörde weder freigabe- noch meldepflichtig [ist], so dass diese Dokumente nicht im Besitz des ENSI sind und somit auch keine amtlichen Dokumente darstellen“. In Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ;