{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-25-1-2018_2018-01-25.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/iBCEg-lZSR1x/Empfehlung%2025.1.2018%20ENSI%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "cef3dd7a1fa5cc69705c29d6fa99fd35"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung 25.1.2018 ENSI anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 25.01.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 25.01.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 25.01.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 25. 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Es präzisierte, dass solche von den Kernkraftwerken erlassenen\nSicherheitsvorschriften gegenüber der Aufsichtsbehörde weder melde- noch freigabepflichtig\nsind. Nach seiner Auffassung betreffen diese Vorschriften die Erfüllung einer öffentlichen\nAufgabe nicht. Daher fehlten für das Vorliegen eines amtlichen Dokumentes die\nVoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ. E contrario müssten diese Dokumente\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n\n2/4\ndem ENSI nur übermittelt werden, wenn es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufsichtstätigkeit\nbrauchte3. Folglich ist zu prüfen, ob es sich bei den Sicherheitsvorschriften um amtliche\nDokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes handelt.\n11. Artikel 5 BGÖ definiert für die Anwendung des Gesetzes den Begriff des „amtlichen\nDokumentes“. Der Tatbestand ist im Absatz 1 an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft:\nErstens muss das Dokument existieren (Bst. a), zweitens muss sich die Information im Besitz\nder angefragten Behörde befinden (Bst. b) und drittens muss die Information der Erfüllung einer\nöffentlichen Aufgabe dienen (Bst. c). Im vorliegenden Fall geht es zuerst darum zu bestimmen,\nob die verlangten Dokumente Informationen enthalten, die der Erfüllung der gesetzlichen\nAufgabe des ENSI dienen. Wird diese Frage bejaht, wird in Anwendung der Rechtsprechung\ngeprüft, ob das ENSI in Besitz dieser Informationen sein sollte.\n12. Der Antragsteller hat in seinem Schlichtungsantrag das Nichtvorhandensein der\nSicherheitsvorschriften beim ENSI als Aufsichtsbehörde der Kernkraftwerke bezweifelt (Ziff. 3).\nDer Beauftragte hat folglich abklären wollen, inwieweit solche Dokumente gesetzliche\nVorschriften im Bereich der Nuklearsicherheit umsetzen, dies um zu überprüfen, ob der\nTatbestand von Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ erfüllt ist4. In seiner zweiten Stellungnahme (Ziff. 5)\nantwortete das ENSI, dass der Inhalt dieser Dokumente ihm unbekannt ist, weil es sie nicht\nbesitze und nicht besitzen müsse (weil die Dokumente weder freigabe- noch meldepflichtig\nseien) und deshalb für seine Aufgabenerfüllung nicht von Bedarf seien. Der Beauftragte muss\ndaraus folgern, dass die verlangten Sicherheitsvorschriften nicht im Zusammenhang mit der\nErfüllung einer öffentlichen Aufgabe des ENSI stehen und daher auch keine Dokumente im\nSinne des Öffentlichkeitsgesetzes darstellen. Daher erübrigt sich die Prüfung von Buchstabe b.\n13. Das ENSI verfügt hingegen über die Strahlenschutzreglemente beider Kernkraftwerke, deren\nMindestanforderungen in einer ENSI-Richtlinie definiert sind, und qualifiziert sie implizit als\namtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes. In seiner Stellungnahme gegenüber\ndem Beauftragten führt es aus, dass sämtliche Dokumente Personendaten enthalten, und\nerwähnt die Möglichkeit des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.\ng BGÖ. Die beiden Kernkraftwerke seien daher nach Art. 11 BGÖ anzuhören.\n14. Der Beauftragte schliesst sich diesen Ausführungen an. Daher führt das ENSI eine Anhörung\nnach Art. 11 BGÖ beider Kernkraftwerke durch und gewährt entsprechend der Rechtsprechung\nZugang zu den Personendaten. Bei der behördlichen Prüfung der Ausnahmetatbestände des\nÖffentlichkeitsgesetzes ist jedes Dokument bzw. jede Textpassage zu analysieren.5 Erweist\nsich eine Beschränkung des Zugangs (vollständige oder teilweise Verweigerung oder Aufschub)\nals gerechtfertigt, verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dass die\nBehörde hierfür die möglich mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten\nbeeinträchtigende Form wählt.6\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n15. Das ENSI hält an der Zugangsverweigerung zu den Sicherheitsvorschriften für die kontrollierte\nZone des Kernkraftwerks Mühleberg AG und des Kernkraftwerks Leibstadt AG fest.\n\n3\nUrteil des BVGer 1C_394/2016 vom 27.9.2017, E. 2.3.\n4\nUrteil des BVGer A-7235/2015 vom 30.6.2016, E. 5.4.\n5\nUrteil des BVGer A-7405/2014 vom 23.11.2015, E. 6.3, bestätigt durch das BGE 142 II 324, E. 3.\n6\nBGE 133 II 209, E.2.3.3.\n\n"}