{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-25-1-2018_2018-01-25.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/iBCEg-lZSR1x/Empfehlung%2025.1.2018%20ENSI%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "cef3dd7a1fa5cc69705c29d6fa99fd35"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung 25.1.2018 ENSI anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 25.01.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 25.01.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 25.01.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 25. 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September 2017 gestützt auf das Bundesgesetz\nüber das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim\nEidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) um Zugang zu folgenden Dokumenten\nersucht:\n „Sicherheitsvorschriften (Ionisierende Strahlung) für die kontrollierte Zone des KKW\nLeibstadt\n Sicherheitsvorschriften (Ionisierende Strahlung) für die kontrollierte Zone des KKW\nMühleberg“.\n2. Am 5. Oktober 2017 bestätigte das ENSI den Eingang des Gesuches und nahm am 22.\nNovember 2017 Stellung dazu. Es teilte dem Antragsteller mit, dass „die Mehrzahl der von den\nKernkraftwerksbetreibern erlassenen Vorschriften für die kontrollierte Zone […] gegenüber dem\nENSI als Aufsichtsbehörde weder freigabe- noch meldepflichtig [ist], so dass diese Dokumente\nnicht im Besitz des ENSI sind und somit auch keine amtlichen Dokumente darstellen“. In\nAnwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) fragte das ENSI den Antragsteller an, ob er um\nZugang zu den Strahlenschutzreglementen der beiden Kernkraftwerken ersuche, da diese\nDokumente „als Ihrem Gesuch entsprechend betrachtet werden können“. Dazu nahm er keine\nStellung.\n3. Am 26. November 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Im Antrag\nwurden sowohl der Zugang zu den Sicherheitsvorschriften für die kontrollierte Zone des\nKernkraftwerks Mühleberg AG (KKM) und des Kernkraftwerks Leibstadt AG (KKL) (nachfolgend\nSicherheitsvorschriften) als auch zu den Strahlenschutzreglementen beider Kernkraftwerke\nverlangt. In Bezug auf die Ersten merkte der Antragsteller an, er finde es nicht plausibel, dass\n„grundlegende Sicherheitsvorschriften, welche täglich in Anwendung stehen, keiner Freigabeund Meldepflicht unterliegen.“\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n4. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller\nden Eingang des Schlichtungsantrages. Am 6. Dezember 2017 forderte er das ENSI dazu auf,\ndie Strahlenschutzreglemente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme\neinzureichen. Betreffend die Sicherheitsvorschriften fragte er es am 7. Dezember 2017 explizit\nan, deren konkreten Inhalte in Bezug auf das Strahlenschutzgesetz (StSG; SR 814.50) und die\nStrahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) darzulegen.\n5. Am 22. Dezember 2017 reichte das ENSI die verlangten Strahlenschutzreglemente (27\nDokumente des KKL und ein Dokument des KKM) ein. Das Inspektorat ist der Auffassung, dass\neine Anhörung nach Art. 11 BGÖ durchzuführen ist, da diese Dokumente Personendaten und\nmöglicherweise Geschäftsgeheimnisse enthalten. In Bezug auf die Sicherheitsvorschriften\nwiederholte das ENSI seine Position vom 22. November 2017 und führte zusätzlich aus, dass\nes keine Kenntnisse über den Inhalt dieser Dokumente hat.\n6. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ENSI sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n7. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim ENSI ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n8. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine schriftliche Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}