BGÖ ein objektives Geheimhaltungsinteresse nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, haben bis anhin weder die EFK noch die RUAG mit der von der Rechtsprechung geforderten hinreichenden Begründungsdichte das Bestehen eines Geschäftsgeheimnisses dargelegt. Der EFK bleibt es unbenommen, in einer allfälligen Verfügung das Bestehen von Ausnahmegründen gemäss Art. 7 BGÖ eingehender zu begründen. 33. Aufgrund dieser Ausführungen gelangt der Beauftragte zum Schluss, dass der Zugang zum verlangten Dokument entsprechend der gesetzlichen Vermutung von Art. 6 BGÖ zu gewähren ist.