Demgegenüber waren nicht nur die von der RUAG gegenüber der Schweizer Armee in Rechnung gestellten Preise Gegenstand von Medienberichten (s. Ziff. 1), sondern auch die Entscheide des Bundesrates zur Neuorganisation der RUAG.17 Hierzu wurden auch verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht.18 Es kann somit von einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VGBÖ) ausgegangen werden. Aufgrund der Sachlage überwiegt nach Ansicht des Beauftragten somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt das öffentliche Interesse am Zugang zum Bericht der EFK.