7/9 geltend zu machen.16 Im vorliegenden Fall haben weder die EFK noch RUAG ein hinreichendes privates Interesse oder Beeinträchtigungsrisiko nachgewiesen resp. ist ein solches für den Beauftragten auch nicht ersichtlich. Demgegenüber waren nicht nur die von der RUAG gegenüber der Schweizer Armee in Rechnung gestellten Preise Gegenstand von Medienberichten (s. Ziff.