Der Bericht der EFK enthält Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG. Soweit die Personendaten nicht bereits aufgrund der veröffentlichten Zusammenfassung bekannt sind, gilt es zum Schutz der Schutz der Privatsphäre der im Bericht erwähnten Personen Art. 7 Abs. 2 BGÖ zu beachten. Demnach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, ausnahmeweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Weiter sieht Art.