16 – 25bis, insbesondere Art. 19, Bekanntgabe von Personendaten) zur Anwendung gelangt, nicht aber jener über die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen (3. Abschnitt, Art. 12 – 15). Somit verstösst eine im Rahmen einer Zugangsgewährung erfolgte Bekanntgabe von Personendaten durch eine Bundesbehörde weder gegen Art. 4 Abs. 3 DSG noch gegen Art. 13 DSG. 30. Der Bericht der EFK enthält Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst.