19 Abs. 1bis Bst. a DSG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BGÖ nur dann zugänglich gemacht werden dürfen, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen."14 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die EFK den Bericht in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erstellt hat. Überdies wird die Bearbeitung der Personendaten nicht von einer Privatperson, sondern von einer Behörde vorgenommen, womit der 4. Abschnitt des Datenschutzgesetztes (Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane, Art. 16 – 25bis, insbesondere Art.