6/9 offensichtlich, dass die Personendaten von Bundesbehörden nicht grundsätzlich mit dem Zweck erhoben werden, diese auf ein individuelles Zugangsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz hin zugänglich zu machen. "Trotzdem muss der Zugang zu amtlichen Dokumenten grundsätzlich möglich sein, ansonsten das in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankerte Öffentlichkeitsprinzip weitgehend toter Buchstabe bliebe.