Ihre Begründungen beschränken sich auf allgemeine Aussagen über mögliche Risiken von Wettbewerbsverzerrungen, ohne jedoch konkret und im Detail darzulegen, welchen wirtschaftlichen Schaden die RUAG durch die Veröffentlichung zu vergegenwärtigen hätte. 27. Laut der RUAG ist die Publikation gewisser im Bericht aufgeführter Informationen gemäss ständiger Praxis der Kartellbehörden verboten, ohne diesen Einwand jedoch eingehender zu begründen (Ziff. 24).