Da der Bericht in Form einer Zusammenfassung der Passagen bereits auf der EFK-Website publiziert wurde, können nur die noch nicht veröffentlichten Informationen als relativ unbekannt angesehen werden (zweite Voraussetzung). Mit ihrer dezidierten Haltung gegen eine Zugangsgewährung hat die RUAG das subjektive Geheimhaltungsinteresse hinreichend dargelegt. Folglich gilt es noch die Voraussetzung für das objektive berechtigte Interesse an der Geheimhaltung zu prüfen. Einige der im Bericht enthaltenen Daten könnten sich tatsächlich als Geschäftsgeheimnisse erweisen.