eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder blosse unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein.11 Somit muss von der Behörde resp. dem Geheimnisherr aufgezeigt werden, inwiefern die Offenlegung zu einer Wettbewerbsverzerrung bzw. wirtschaftliche Schädigung führen würde. Schliesslich ist das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: