5/9 Geheimhaltungsinteresse) und viertens braucht es ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (objektives Geheimhaltungsinteresse). Zu letzterer Bedingung ist anzumerken, dass ein abstraktes Gefährdungsrisiko nicht ausreicht, um den Zugang bzw. die Bekanntgabe einzuschränken oder gar auszuschliessen: Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit der betreffenden Informationen wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus.