Überdies kann nach Ansicht des Beauftragten eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung bzw. Aufsichtstätigkeit keine generelle Vertraulichkeitszusicherung gegenüber von ihr beaufsichtigten Dritten abgeben. 24. Weiter führte die EFK aus, der Zugang zum Bericht sei in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu verweigern, da er Geschäftsgeheimnisse, vor allem im Bereich Preiskalkulation, enthalte und die Offenlegung einzelner "Zahlen" gravierende Nachteile für die RUAG hätte (s. Ziff. 6).