Der mit dem Öffentlichkeitsgesetz verfolgte Paradigmenwechsel würde ausgehöhlt, wenn ein Beaufsichtigter (Privatperson oder Behörde) mit dem blossen Ersuchen um eine Prüfung resp. Inspektion bei der zuständigen Behörde darüber entscheiden könnte, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde nicht zur Anwendung gelangen sollte. Überdies kann nach Ansicht des Beauftragten eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung bzw. Aufsichtstätigkeit keine generelle Vertraulichkeitszusicherung gegenüber von ihr beaufsichtigten Dritten abgeben.