Die Übermittlung von Informationen durch die RUAG an die EFK ist daher nicht freiwillig erfolgt, sondern resultiert aus einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Somit ist bereits eine der Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung gelangt. Der mit dem Öffentlichkeitsgesetz verfolgte Paradigmenwechsel würde ausgehöhlt, wenn ein Beaufsichtigter (Privatperson oder Behörde) mit dem blossen Ersuchen um eine Prüfung resp.