19 Abs. 2 FKG gibt.10 Die RUAG untersteht somit der Finanzaufsicht der EFK und den daraus resultierenden Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Auskunft, Amtshilfe und Datenzugriff (Art. 10 FKG). 23. Selbst wenn die im Frühling 2019 durchgeführte Prüfung auf Ersuchen der RUAG erfolgt ist, stützt sich die EFK dafür auf das Finanzkontrollgesetz ab, weshalb die RUAG zur Auskunftserteilung verpflichtet war. Die Übermittlung von Informationen durch die RUAG an die EFK ist daher nicht freiwillig erfolgt, sondern resultiert aus einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht.