19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist Alleinaktionär der RUAG Holding AG. Die EFK selber hat bereits in ihrem Bericht "Prüfung des Compliance Management Systems RUAG" vom 13. Oktober 2016 festgehalten, dass die RUAG der Prüfung gemäss Art. 8 Bst. e FKG unterliegt, da die RUAG bei den Ausnahmen des Art. 19 FKG nicht erwähnt wird und es für sie keine Sonderregelung im Sinne einer "ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 FKG gibt.10