4/9 der Bereich ihrer Aufsichtstätigkeit und die Durchführung ihrer Kontrollen werden durch das Finanzkontrollgesetz festgelegt (Art. 5 ff. FKG). So definiert Art. 8 FKG den Bereich der Aufsicht und legt in Abs. 1 Bst. e fest, dass Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, der Finanzaufsicht der EFK unterstellt sind unter Vorbehalt der Sonderreglungen nach Art. 19 sowie der spezialgesetzlichen Regelungen.