Drittens muss die Behörde die Geheimhaltung auf ausdrückliches Verlangen der Informantin bzw. des Informanten zugesichert haben. Die Behörde darf die Zusicherung weder von sich aus anbieten, noch darf sie diese leichtfertig abgeben.9 22. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ erfüllt sind, muss die Tätigkeit der EFK und ihr Verhältnis zur RUAG eingehender angeschaut werden. Die EFK untersteht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; FKG; SR 614.0). Ihre Kontrollaufgaben,