BGÖ erfüllt ist, müssen gemäss der Lehre drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Erstens muss die Information von einer Privatperson mitgeteilt worden sein. Zweitens muss diese Mitteilung freiwillig erfolgt sein. Keine Freiwilligkeit liegt indes vor, wenn die Information im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben wurde. Drittens muss die Behörde die Geheimhaltung auf ausdrückliches Verlangen der Informantin bzw. des Informanten zugesichert haben.