Ergibt die Prüfung, dass die Klassifizierung nicht mehr gerechtfertigt ist, ist das Dokument (als Ganzes oder in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips in Teilen) zu entklassifizieren und der Zugang muss gewährt werden (Art. 11 Abs. 5 VBGÖ). 20. Sowohl für die EFK als auch für die RUAG rechtfertigt sich die Einschränkung des Zugangs, da aufgrund der Zusicherung der Vertraulichkeit seitens der EFK die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ gegeben sei (s. Ziff. 6). 21. Damit Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ erfüllt ist, müssen gemäss der Lehre drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: