19. Alleine aufgrund eines Klassifizierungsvermerks darf der Zugang nicht verweigert werden. Unabhängig eines solchen Vermerks muss die zuständige Stelle von Fall zu Fall überprüfen, ob der Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz zu gewähren, zu beschränken, aufzuschieben oder zu verweigern ist (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes, ISchV, SR 510.411). Aus der Koordination der einschlägigen Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der ISchV ergibt sich, dass die Klassifizierung eines Dokuments oder einer Information nur gerechtfertigt ist, wenn eine Ausnahme im Sinne von Art.