Mit anderen Worten kann der Zugang zu einem Dokument nicht einfach verweigert werden, wenn es Informationen enthält, die unter eine Ausnahmeklausel des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. Vielmehr ist in diesem Fall ein teilweiser Zugang zu jenen Textteilen zu gewähren, an denen kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Ausnahmen des Öffentlichkeitsgesetzes besteht.7 18. Die RUAG und die EFK erklären in ihren jeweiligen Stellungnahmen, dass der Bericht als "VERTRAULICH" klassifiziert sei und nur die gekürzte, veröffentlichte Version freigegeben werde.