Beim verlangten Bericht handelt es sich somit um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ. 17. Grundsätzlich hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Gemäss dem in Art. 6 Abs. 1 BGÖ statuierten Öffentlichkeitsprinzip besteht eine Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die Beweislast zur Widerlegung dieser Vermutung obliegt der Behörde, die darlegen muss, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind.