" 16. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VBGÖ gilt als ein kommerziell genutztes Dokument jede Information gilt, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.5 Aus dem Wortlaut geht unzweifelhaft hervor, dass sich die Bestimmung an eine Behörde richtet und nicht die Informationen von privaten Dritten betrifft. Überdies wird der Bericht der EFK nicht kommerziell genutzt. Beim verlangten Bericht handelt es sich somit um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ.