"Auch wenn das BGÖ auf die RUAG anwendbar wäre, würde es sich bei den für die Erstellung des Berichtes verwendeten Dokumente um kommerziell verwendete Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VBGÖ handeln, auf welche das BGÖ nicht anwendbar ist. Sämtliche Aussagen des EFK-Berichts stützen sich auf diese Unterlagen, weshalb auch dieser Grund gegen eine Herausgabe des EFK-Berichts spricht." 16. Gemäss Art. 1 Abs. 1