Es sei die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers gewesen, Unternehmen wie die RUAG dem Öffentlichkeitsgesetz nicht zu unterstellen. 13. Unbestritten ist vorliegend, dass die RUAG nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 BGÖ) fällt. Hingegen unterliegt die EFK als dezentrale Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Art. 6, 8 und Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, RVOV, SR 172.010.1) mit ihren amtlichen Dokumenten dem Öffentlichkeitsgesetz.