2/9 Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3 12. Die RUAG vertrat in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2019 an die EFK die Ansicht, dass das Öffentlichkeitsgesetz auf sie keine Anwendung finde. Es könne daher nicht sein, dass die RUAG "[…] quasi über die Hintertür der EFK trotzdem dem BGÖ unterliegt." Es sei die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers gewesen, Unternehmen wie die RUAG dem Öffentlichkeitsgesetz nicht zu unterstellen.