Somit besteht eine Ausnahme im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h BGÖ, die es rechtfertigt, den Zugang zum Prüfbericht einzuschränken." Der veröffentlichte Bericht, so die EFK, enthalte die wesentlichen Erkenntnisse der Prüfung unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, welche die Preiskalkulation von RUAG beträfen. Die Offenlegung einzelner Zahlen hätte für RUAG gravierende Nachteile. So könnten die Drittkunden einer Tochtergesellschaft aus dem angegebenen Gewinnzuschlag Rückschlüsse auf ihre eigenen Geschäfte ziehen, was die Tochtergesellschaft bzw. RUAG benachteiligen würde.