Am Kick-off wurde zwischen der EFK und der RUAG vereinbart, dass nur das Management Summary veröffentlicht und der Rest des Berichtes als «vertraulich» klassifiziert wird […]. Die EFK hat also der RUAG die Geheimhaltung der Informationen zugesichert. RUAG teilte in der Folge der EFK die Informationen freiwillig mit. Somit besteht eine Ausnahme im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h BGÖ, die es rechtfertigt, den Zugang zum Prüfbericht einzuschränken."