{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-19-09-201_2019-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tmegA0Z2umtb/Empfehlung_19_09_2019.pdf", "Checksum": "2865859e225f36c4c90461ddd3aa7863"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empfehlung_19_09_2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 19.09.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 19. 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Ziff. 1), sondern auch die\nEntscheide des Bundesrates zur Neuorganisation der RUAG.17 Hierzu wurden auch\nverschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht.18\nEs kann somit von einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 6 Abs. 2 Bst.\na VGBÖ) ausgegangen werden. Aufgrund der Sachlage überwiegt nach Ansicht des\nBeauftragten somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt das öffentliche Interesse am Zugang zum\nBericht der EFK.\n32. Zusammenfassend stellt der Beauftragte fest, dass die Ausnahmen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h und\nvon Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht erfüllt sind. Selbst wenn in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ ein\nobjektives Geheimhaltungsinteresse nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, haben bis\nanhin weder die EFK noch die RUAG mit der von der Rechtsprechung geforderten\nhinreichenden Begründungsdichte das Bestehen eines Geschäftsgeheimnisses dargelegt. Der\nEFK bleibt es unbenommen, in einer allfälligen Verfügung das Bestehen von\nAusnahmegründen gemäss Art. 7 BGÖ eingehender zu begründen.\n33. Aufgrund dieser Ausführungen gelangt der Beauftragte zum Schluss, dass der Zugang zum\nverlangten Dokument entsprechend der gesetzlichen Vermutung von Art. 6 BGÖ zu gewähren\nist.\n\n16\nUrteil BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016, E. 3.4.\n17\ns. dazu auch. https://www.vbs.admin.ch/content/vbs-internet/de/ueber-das-vbs/bundesnahe-betriebe/ruag-holding-\nag.detail.nsb.html/76199.html\n18\nInterpellation 19.3786, Aufspaltung der Ruag und Wahrung der Bundesinteressen; Fragestunde 18.5327, Ruag.\nZukünftige Entwicklung; Motion 19.3328, Ruag International soll zu einem Luft- und Raumfahrttechnologiekonzern\numgebaut, mittelfristig vollständig privatisiert werden und auch in Zukunft mehrheitlich in Schweizer Händen bleiben!\n\n8/9\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n34. Die Eidgenössische Finanzkontrolle gewährt den Zugang zum Bericht \"Prüfung der effektiven\nGewinnmarge bei RUAG Aviation 2013-2017\" im Sinne der vorangegangenen Erwägungen.\n35. Der Antragsteller und die RUAG können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser\nEmpfehlung bei der Eidgenössische Finanzkontrolle den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR\n172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind\n(Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n36. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n37. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang\ndieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung\n(Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n38. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs.\n3 VBGÖ).\n39. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX.\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nEidgenössische Finanzkontrolle\n3003 Bern\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nRUAG Holding AG\n8052 Zürich\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Persondaten)\n\nAdrian Lobsiger\n\n9/9\n"}