{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-19-09-201_2019-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tmegA0Z2umtb/Empfehlung_19_09_2019.pdf", "Checksum": "2865859e225f36c4c90461ddd3aa7863"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung_19_09_2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 19.09.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 19. September 2019: EFK / Prüfungsbericht Gewinnmarge RUAG Aviation"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:24:02", "Checksum": "914a4dec7d2cd75ba959b3e1c470a77b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019\nRegeste:\nEmpfehlung vom 19. September 2019: EFK / Prüfungsbericht Gewinnmarge RUAG Aviation\n\n 6/9\noffensichtlich, dass die Personendaten von Bundesbehörden nicht grundsätzlich mit dem Zweck\nerhoben werden, diese auf ein individuelles Zugangsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz hin\nzugänglich zu machen. \"Trotzdem muss der Zugang zu amtlichen Dokumenten grundsätzlich\nmöglich sein, ansonsten das in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankerte Öffentlichkeitsprinzip weitgehend\ntoter Buchstabe bliebe. Der Zugang kann daher nicht eingeschränkt, aufgeschoben oder\nverweigert werden einzig mit dem Argument, die betroffenen Daten seien nicht erhoben\nworden, um sie gestützt auf das BGÖ offenzulegen. Dem Grundsatz der Zweckbindung wird\ndadurch Rechnung getragen, dass nicht anonymisierbare Personendaten in amtlichen\nDokumenten gemäss Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BGÖ nur\ndann zugänglich gemacht werden dürfen, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung\nöffentlicher Aufgaben stehen.\"14 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die EFK den\nBericht in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erstellt hat. Überdies wird die Bearbeitung der\nPersonendaten nicht von einer Privatperson, sondern von einer Behörde vorgenommen, womit\nder 4. Abschnitt des Datenschutzgesetztes (Bearbeiten von Personendaten durch\nBundesorgane, Art. 16 – 25bis, insbesondere Art. 19, Bekanntgabe von Personendaten) zur\nAnwendung gelangt, nicht aber jener über die Bearbeitung von Personendaten durch private\nPersonen (3. Abschnitt, Art. 12 – 15).\nSomit verstösst eine im Rahmen einer Zugangsgewährung erfolgte Bekanntgabe von\nPersonendaten durch eine Bundesbehörde weder gegen Art. 4 Abs. 3 DSG noch gegen\nArt. 13 DSG.\n30. Der Bericht der EFK enthält Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG. Soweit die\nPersonendaten nicht bereits aufgrund der veröffentlichten Zusammenfassung bekannt sind, gilt\nes zum Schutz der Schutz der Privatsphäre der im Bericht erwähnten Personen Art. 7 Abs. 2\nBGÖ zu beachten. Demnach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter\nbeeinträchtigt werden kann, ausnahmeweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang\nüberwiegen. Weiter sieht Art. 9 BGÖ zum Schutz von Personendaten vor, dass amtliche\nDokumente mit Personendaten nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind\n(Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Ist dies nicht möglich, was hier der Fall ist, weil das Zugangsgesuch\nausdrücklich die Zugänglichmachung des gesamten Berichts betrifft, ist die Frage der\nBekanntgabe gemäss Art. 19 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). In diesem Fall kann der\nZugang gewährt werden, wenn eine Rechtsgrundlage im Sinne von 19 Abs. 1 DSG vorliegt, die\nim vorliegenden Fall fehlt, oder wenn die Voraussetzungen von 19 Abs. 1bis DSG erfüllt sind.\nGemäss dieser Bestimmung dürfen Bundesorgane gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz\nPersonendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit\nder Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein\nüberwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Erstere Voraussetzung ergibt sich für das\nÖffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des Begriffs \"amtliches Dokument\" laut\nArt. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Die zweite Voraussetzung verlangt eine Interessenabwägung\nzwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den\nprivaten Interessen am Schutz der Privatsphäre.15\n31. Der Beauftragte erinnert daran, dass nicht jede Bekanntgabe von Personendaten eine\nVerletzung der Privatsphäre darstellt, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu\ndem Dokument rechtfertigen könnte. Damit eine tatsächliche Beeinträchtigung gegeben ist,\nmuss sie von einer gewissen Erheblichkeit sein, was bedeutet, dass eine bloss geringfügige\noder unangenehme Konsequenz nicht ausreicht, um ein überwiegendes privates Interesse\n\n14\nUrteil BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016, E. 9.\n15\nUrteil BvGer A-6108/2016 vom 28. März 2018, E.7.1 und 7.2.\n\n"}