{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-19-09-201_2019-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tmegA0Z2umtb/Empfehlung_19_09_2019.pdf", "Checksum": "2865859e225f36c4c90461ddd3aa7863"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung_19_09_2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 19.09.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 19. 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Als Beeinträchtigung\nkann zudem nicht jede geringfügige oder blosse unangenehme Konsequenz des Zugangs zum\ngewünschten amtlichen Dokument wie etwa unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten.\nDie drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein.11 Somit muss von der Behörde\nresp. dem Geheimnisherr aufgezeigt werden, inwiefern die Offenlegung zu einer\nWettbewerbsverzerrung bzw. wirtschaftliche Schädigung führen würde. Schliesslich ist das\nVerhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll\ndie Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten\nbeeinträchtigende Form wählen.12\n26. Der Bezug zur RUAG ist zweifelsfrei gegeben und damit die erste Voraussetzung für das\nGeschäftsgeheimnis erfüllt. Da der Bericht in Form einer Zusammenfassung der Passagen\nbereits auf der EFK-Website publiziert wurde, können nur die noch nicht veröffentlichten\nInformationen als relativ unbekannt angesehen werden (zweite Voraussetzung). Mit ihrer\ndezidierten Haltung gegen eine Zugangsgewährung hat die RUAG das subjektive\nGeheimhaltungsinteresse hinreichend dargelegt. Folglich gilt es noch die Voraussetzung für das\nobjektive berechtigte Interesse an der Geheimhaltung zu prüfen. Einige der im Bericht\nenthaltenen Daten könnten sich tatsächlich als Geschäftsgeheimnisse erweisen. Das von der\nEFK und der RUAG behauptete Schadensrisiko erscheint insgesamt jedoch als vage und\nlediglich entfernt möglich. Ihre Begründungen beschränken sich auf allgemeine Aussagen über\nmögliche Risiken von Wettbewerbsverzerrungen, ohne jedoch konkret und im Detail\ndarzulegen, welchen wirtschaftlichen Schaden die RUAG durch die Veröffentlichung zu\nvergegenwärtigen hätte.\n27. Laut der RUAG ist die Publikation gewisser im Bericht aufgeführter Informationen gemäss\nständiger Praxis der Kartellbehörden verboten, ohne diesen Einwand jedoch eingehender zu\nbegründen (Ziff. 24).\nIn diesem Zusammenhang verweist der Beauftragte auf ein Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts, wonach \"[w]eder das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über\nKartelle und andere Wettbewerbsbeschränken (Kartellgesetz, KG, SR 251) noch das\nBundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241),\n[…] eine spezielle Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ [enthalten].\"13\n28. Weiter führt die RUAG im Wesentlichen aus, dass der verlangte Bericht Personendaten im\nSinne von Art. 3 Bst. a DSG enthalte und daher das Bundesgesetz über den Datenschutz\n(DSG, SR 235.1) anwendbar sei, insbesondere der Grundsatz von Art. 4 Abs. 3 DSG, wonach\nPersonendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung\nangegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Nach Ansicht\nder RUAG stelle die mit der Zugangsgewährung erfolgende Bekanntgabe von Personendaten\neine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar, für die kein Rechtfertigungsgrund nach Art.\n13 DSG vorliege.\n29. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-4571/2015 vom 10. August 2016 ist es\n\n11\nUrteil BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019, E.3.2.2 und 4.3.2; Urteil BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 5.3.\n12\nUrteil BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019, E. 4.3.2.; A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017, E. 6.4.3.ff.\n13\nUrteil BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017, E. 5.5.\n\n"}