{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-19-09-201_2019-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tmegA0Z2umtb/Empfehlung_19_09_2019.pdf", "Checksum": "2865859e225f36c4c90461ddd3aa7863"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung_19_09_2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 19.09.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 19. September 2019: EFK / Prüfungsbericht Gewinnmarge RUAG Aviation"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:24:02", "Checksum": "914a4dec7d2cd75ba959b3e1c470a77b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019\nRegeste:\nEmpfehlung vom 19. September 2019: EFK / Prüfungsbericht Gewinnmarge RUAG Aviation\n\n 4/9\nder Bereich ihrer Aufsichtstätigkeit und die Durchführung ihrer Kontrollen werden durch das\nFinanzkontrollgesetz festgelegt (Art. 5 ff. FKG). So definiert Art. 8 FKG den Bereich der Aufsicht\nund legt in Abs. 1 Bst. e fest, dass Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder\nAktienkapital der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, der Finanzaufsicht der EFK\nunterstellt sind unter Vorbehalt der Sonderreglungen nach Art. 19 sowie der spezialgesetzlichen\nRegelungen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist Alleinaktionär der RUAG Holding AG.\nDie EFK selber hat bereits in ihrem Bericht \"Prüfung des Compliance Management Systems\nRUAG\" vom 13. Oktober 2016 festgehalten, dass die RUAG der Prüfung gemäss Art. 8 Bst. e\nFKG unterliegt, da die RUAG bei den Ausnahmen des Art. 19 FKG nicht erwähnt wird und es\nfür sie keine Sonderregelung im Sinne einer \"ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung\" im\nSinne von Art. 19 Abs. 2 FKG gibt.10 Die RUAG untersteht somit der Finanzaufsicht der EFK\nund den daraus resultierenden Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Auskunft,\nAmtshilfe und Datenzugriff (Art. 10 FKG).\n23. Selbst wenn die im Frühling 2019 durchgeführte Prüfung auf Ersuchen der RUAG erfolgt ist,\nstützt sich die EFK dafür auf das Finanzkontrollgesetz ab, weshalb die RUAG zur\nAuskunftserteilung verpflichtet war. Die Übermittlung von Informationen durch die RUAG an die\nEFK ist daher nicht freiwillig erfolgt, sondern resultiert aus einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht.\nSomit ist bereits eine der Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben, weshalb die\nAusnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung gelangt. Der mit dem\nÖffentlichkeitsgesetz verfolgte Paradigmenwechsel würde ausgehöhlt, wenn ein Beaufsichtigter\n(Privatperson oder Behörde) mit dem blossen Ersuchen um eine Prüfung resp. Inspektion bei\nder zuständigen Behörde darüber entscheiden könnte, dass das Öffentlichkeitsprinzip im\nRahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde nicht zur Anwendung\ngelangen sollte. Überdies kann nach Ansicht des Beauftragten eine Aufsichtsbehörde im\nRahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung bzw. Aufsichtstätigkeit keine generelle\nVertraulichkeitszusicherung gegenüber von ihr beaufsichtigten Dritten abgeben.\n24. Weiter führte die EFK aus, der Zugang zum Bericht sei in Anwendung von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ zu verweigern, da er Geschäftsgeheimnisse, vor allem im Bereich Preiskalkulation,\nenthalte und die Offenlegung einzelner \"Zahlen\" gravierende Nachteile für die RUAG hätte\n(s. Ziff. 6). Die RUAG führte dazu ergänzend aus, dass der Abschnitt 'Feststellungen' Dritten,\ninsbesondere Konkurrenten, Einblick in die finanziellen und strategischen Grundlagen der\nRUAG gebe. Schliesslich vertrat die RUAG die Ansicht, dass aus den im Bericht enthaltenen\nInformationen \"Zuschläge berechnet werden [können], die RUAG für ihre Drittkunden\nverwendet. Im Weiteren lässt sich die Strategie von RUAG in Bezug auf Herstellerkosten,\nMarketing und Verkauf, Forschung und Entwicklung sowie Administrationskosten herausfinden.\"\nZudem handle es sich dabei \"um vertrauliche Wirtschaftsinformationen (commercially sensitive\ninformation), welche bei Publikation indirekt zu Preisabsprachen und damit zu einer Verzerrung\ndes Marktes führen könnte. Es ist nach ständiger Praxis der Kartellbehörden verboten, solche\nInformationen zu publizieren, weshalb dies auch nicht auf dem Umweg über die EFK zulässig\nsein kann.\"\n25. Zum Geschäftsgeheimnis gehören lediglich schützenswerte Geschäftsinformationen, deren\nKenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. dazu führen, dass dem\nbetroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen wird. Ein Geschäftsgeheimnis\nliegt vor, wenn vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens ist eine Beziehung der\nInformation zum Unternehmen notwendig. Zweitens hat die Information relativ unbekannt zu\nsein. Drittens muss der Geheimnisherr einen Geheimhaltungswillen haben (subjektives\n\n10\nEFK, Bericht \"Prüfung des Compliance Management Systems RUAG\" vom 13. Oktober 2016, S. 4.\n\n"}