{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-19-09-201_2019-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tmegA0Z2umtb/Empfehlung_19_09_2019.pdf", "Checksum": "2865859e225f36c4c90461ddd3aa7863"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung_19_09_2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 19.09.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 19. September 2019: EFK / Prüfungsbericht Gewinnmarge RUAG Aviation"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:24:02", "Checksum": "914a4dec7d2cd75ba959b3e1c470a77b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019\nRegeste:\nEmpfehlung vom 19. September 2019: EFK / Prüfungsbericht Gewinnmarge RUAG Aviation\n\n 3/9\ngeringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen\nDokument wie etwa unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung\nmuss gewichtig und ernsthaft sein. Schliesslich muss die Behörde das\nVerhältnismässigkeitsprinzip beachten. Erweist sich eine Einschränkung des Zugangs als\ngerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am\nwenigsten beeinträchtigende Form wählen.6 Mit anderen Worten kann der Zugang zu einem\nDokument nicht einfach verweigert werden, wenn es Informationen enthält, die unter eine\nAusnahmeklausel des Öffentlichkeitsgesetzes fallen. Vielmehr ist in diesem Fall ein teilweiser\nZugang zu jenen Textteilen zu gewähren, an denen kein schutzwürdiges Interesse an der\nGeheimhaltung im Sinne der Ausnahmen des Öffentlichkeitsgesetzes besteht.7\n18. Die RUAG und die EFK erklären in ihren jeweiligen Stellungnahmen, dass der Bericht als\n\"VERTRAULICH\" klassifiziert sei und nur die gekürzte, veröffentlichte Version freigegeben\nwerde.\n19. Alleine aufgrund eines Klassifizierungsvermerks darf der Zugang nicht verweigert werden.\nUnabhängig eines solchen Vermerks muss die zuständige Stelle von Fall zu Fall überprüfen, ob\nder Zugang nach Öffentlichkeitsgesetz zu gewähren, zu beschränken, aufzuschieben oder zu\nverweigern ist (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes,\nISchV, SR 510.411). Aus der Koordination der einschlägigen Bestimmungen des\nÖffentlichkeitsgesetzes und der ISchV ergibt sich, dass die Klassifizierung eines Dokuments\noder einer Information nur gerechtfertigt ist, wenn eine Ausnahme im Sinne von Art. 7ff. BGÖ\nvorliegt.8. Daher muss die Behörde zunächst nachweisen, dass einer der im\nÖffentlichkeitsgesetz vorgesehenen Ausnahmegründe erfüllt ist, bevor sie den Zugang mit der\nBegründung verweigern kann, dass das amtliche Dokument klassifiziert ist. Ergibt die Prüfung,\ndass die Klassifizierung nicht mehr gerechtfertigt ist, ist das Dokument (als Ganzes oder in\nAnwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips in Teilen) zu entklassifizieren und der Zugang\nmuss gewährt werden (Art. 11 Abs. 5 VBGÖ).\n20. Sowohl für die EFK als auch für die RUAG rechtfertigt sich die Einschränkung des Zugangs, da\naufgrund der Zusicherung der Vertraulichkeit seitens der EFK die Ausnahmebestimmung von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ gegeben sei (s. Ziff. 6).\n21. Damit Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ erfüllt ist, müssen gemäss der Lehre drei Voraussetzungen\nkumulativ gegeben sein: Erstens muss die Information von einer Privatperson mitgeteilt worden\nsein. Zweitens muss diese Mitteilung freiwillig erfolgt sein. Keine Freiwilligkeit liegt indes vor,\nwenn die Information im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung\nabgegeben wurde. Drittens muss die Behörde die Geheimhaltung auf ausdrückliches Verlangen\nder Informantin bzw. des Informanten zugesichert haben. Die Behörde darf die Zusicherung\nweder von sich aus anbieten, noch darf sie diese leichtfertig abgeben.9\n22. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ erfüllt sind, muss die\nTätigkeit der EFK und ihr Verhältnis zur RUAG eingehender angeschaut werden. Die EFK\nuntersteht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen dem Bundesgesetz über die\nEidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; FKG; SR 614.0). Ihre Kontrollaufgaben,\n\n6\nBGE 142 II 340, E. 2.2; Urteil BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019, E. 3.2.2.\n7\nUrteil BVGer A-746/2016 vom 25. August 2016, E. 4.2; Empfehlung vom 23. Dezember 2016: DFAE/ Rapport sur la\nfondation des immeubles pour les organisations internationales, Rz. 12.\n8\nBundesamt für Justiz/ Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips\nin der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7 August 2013, Ziffer 4.2.3; BVGE 2014/24, E. 3.6.3.; Empfehlung vom 5.\nFebruar 2014: NDB/ Statistische Angaben aus Rechenschaftsberichten und aktuelle Zahlen zur ISIS-Datenbank.\n9\nVgl. zum Ganzen COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 47; Empfehlung vom 12. August 2016:\nEFK / Preisprüfungen von armasuisse Beschaffungen, Rz 27.\n\n"}