{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-19-09-201_2019-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tmegA0Z2umtb/Empfehlung_19_09_2019.pdf", "Checksum": "2865859e225f36c4c90461ddd3aa7863"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung_19_09_2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 19.09.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 19. 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Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\n\n2\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n\n2/9\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3\n12. Die RUAG vertrat in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2019 an die EFK die Ansicht, dass das\nÖffentlichkeitsgesetz auf sie keine Anwendung finde. Es könne daher nicht sein, dass die\nRUAG \"[…] quasi über die Hintertür der EFK trotzdem dem BGÖ unterliegt.\" Es sei die\noffensichtliche Absicht des Gesetzgebers gewesen, Unternehmen wie die RUAG dem\nÖffentlichkeitsgesetz nicht zu unterstellen.\n13. Unbestritten ist vorliegend, dass die RUAG nicht in den persönlichen Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 BGÖ) fällt. Hingegen unterliegt die EFK als dezentrale\nVerwaltungseinheit der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ i.V.m. Art. 6, 8 und Anhang\n1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, RVOV, SR 172.010.1) mit ihren\namtlichen Dokumenten dem Öffentlichkeitsgesetz.\n14. Unter den Begriff des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ fällt jede Information, die\nauf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz der Behörde\nbefindet und von dieser selber stammt oder ihr mitgeteilt worden ist (Bst. b) und die Erfüllung\neiner öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c).\nGemäss Bst. b gilt das Gesetz nicht nur für von der Behörde erstellte Dokumente, sondern auch\nfür solche, die ihr von Dritten, die nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen, mitgeteilt worden\nsind. Es entspricht somit dem klaren Willen des Gesetzgebers, auch Informationen von\nPrivaten, die im Besitz einer Behörde sind, im Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz zu\nbelassen.4\n15. Die RUAG argumentiert weiter: \"Auch wenn das BGÖ auf die RUAG anwendbar wäre, würde es\nsich bei den für die Erstellung des Berichtes verwendeten Dokumente um kommerziell\nverwendete Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VBGÖ handeln, auf\nwelche das BGÖ nicht anwendbar ist. Sämtliche Aussagen des EFK-Berichts stützen sich auf\ndiese Unterlagen, weshalb auch dieser Grund gegen eine Herausgabe des EFK-Berichts\nspricht.\"\n16. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VBGÖ gilt als ein kommerziell genutztes Dokument jede Information gilt,\ndie eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der\nHerstellung von Produkten dienen.5 Aus dem Wortlaut geht unzweifelhaft hervor, dass sich die\nBestimmung an eine Behörde richtet und nicht die Informationen von privaten Dritten betrifft.\nÜberdies wird der Bericht der EFK nicht kommerziell genutzt.\nBeim verlangten Bericht handelt es sich somit um ein amtliches Dokument im Sinne von\nArt. 5 BGÖ.\n17. Grundsätzlich hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den\nBehörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Gemäss dem in Art. 6\nAbs. 1 BGÖ statuierten Öffentlichkeitsprinzip besteht eine Vermutung zugunsten des freien\nZugangs zu amtlichen Dokumenten. Die Beweislast zur Widerlegung dieser Vermutung obliegt\nder Behörde, die darlegen muss, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der gesetzlich\nvorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind. Dabei muss gemäss Rechtsprechung die\nVerletzung der öffentlichen oder privaten Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des\nbetreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt)\nmögliche Gefährdung reicht dabei nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede\n\n3\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n4\nBBl 2003 1993; BVGer Urteile A-2434/2013 vom 9 Dezember 2013, E. 5.2.4; A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016,\nE. 4.5.1.\n5\nBBl 2003 1997.\n\n"}