{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-19-09-201_2019-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/tmegA0Z2umtb/Empfehlung_19_09_2019.pdf", "Checksum": "2865859e225f36c4c90461ddd3aa7863"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung_19_09_2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 19.09.2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 19.09.2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 19. 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In der Folge bat die RUAG die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), diesen\n\"Behauptungen\" nachzugehen. Die Prüfung der Rechnungsjahre 2013 bis 2017 erfolgte im\nFrühling 2019 und im Juni 2019 veröffentlichte die EFK eine Zusammenfassung der Ergebnisse\nder \"Prüfung der effektiven Gewinnmarge bei RUAG Aviation 2013 – 2017\".1\n2. Der Antragsteller (Journalist) hat am 28. Juni 2019 gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) die EFK um\nZugang zum Bericht \"Prüfung der effektiven Gewinnmarge bei RUAG Aviation 2013 – 2017\"\nersucht.\n3. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 (E-Mail) resp. 12. Juli 2019 (eingeschriebener Brief) verweigerte\ndie EFK dem Antragsteller den Zugang zum Bericht. In ihren Stellungnahmen führte sie dazu\naus, dass zum einen \"der fragliche Bericht (die vollständige Version) als VERTRAULICH\nklassifiziert und daher nicht zugänglich [ist]. Im Interesse der Öffentlichkeit wurde eine gekürzte\nBerichtsversion publiziert.\" Die \"entklassifizierte Version\" stehe auf der Internetseite der EFK\nzur Verfügung. Zum andern werde der Zugang zum vollständigen Bericht verweigert, da er\nGeschäftsgeheimnisse, vor allem im Bereich der Preiskalkulation, enthalte. Die wichtigsten\nErgebnisse der Prüfung seien in der publizierten Zusammenfassung enthalten, womit dem\nTransparenzgebot im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes hinreichend Rechnung getragen\nworden sei.\n4. Am 15. Juli 2019 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n5. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den\nEingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags die EFK dazu auf, die betroffenen\nDokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n\n1\nhttps://www.efk.admin.ch/de/publikationen/sicherheit-umwelt/verteidigung-und-armee.html (zuletzt besucht am 16.09.2019).\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n6. Am 22. Juli 2019 reichte die EFK dem Beauftragten den vollständigen Bericht und am 29. Juli\n2019 eine ergänzende Begründung sowie eine von der RUAG verfasste Stellungnahme vom\n22. Juli 2019 ein. Die EFK präzisierte gegenüber dem Beauftragten, dass \"[d]ie Prüfung der\nGewinnmarge bei RUAG Aviation […] durch die EFK auf Ersuchen der RUAG hin [erfolgte]\n(Veröffentlichter Bericht, Seite 2, Zeile 4). Am Kick-off wurde zwischen der EFK und der RUAG\nvereinbart, dass nur das Management Summary veröffentlicht und der Rest des Berichtes als\n«vertraulich» klassifiziert wird […]. Die EFK hat also der RUAG die Geheimhaltung der\nInformationen zugesichert. RUAG teilte in der Folge der EFK die Informationen freiwillig mit.\nSomit besteht eine Ausnahme im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h BGÖ, die es\nrechtfertigt, den Zugang zum Prüfbericht einzuschränken.\" Der veröffentlichte Bericht, so die\nEFK, enthalte die wesentlichen Erkenntnisse der Prüfung unter Wahrung der\nGeschäftsgeheimnisse, welche die Preiskalkulation von RUAG beträfen. Die Offenlegung\neinzelner Zahlen hätte für RUAG gravierende Nachteile. So könnten die Drittkunden einer\nTochtergesellschaft aus dem angegebenen Gewinnzuschlag Rückschlüsse auf ihre eigenen\nGeschäfte ziehen, was die Tochtergesellschaft bzw. RUAG benachteiligen würde. Weiter führte\ndie EFK aus: \"Zudem könnte sich durch die betragsmässige Offenlegung der Anpassung der\nEFK hinsichtlich Querfinanzierung der Entwicklung der Dornier 228 Probleme […] ergeben […].\nDie Offenlegung der weiteren betragsmässigen Anpassungen der EFK und der Strategie\nhinsichtlich Herstellkosten, Marketing und Verkauf, Forschung und Entwicklung sowie\nAdministrationskosten beeinträchtigen die Marktchancen von RUAG.\"\n7. Am 8. August 2019 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht\neinigen konnten.\n8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers, der EFK und der RUAG sowie auf die\neingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n"}