14. Das EDA gewährt keinen über die bereits schriftlich zugänglich gemachten und an der Schlichtungssitzung mündlich mitgeteilten Informationen hinausgehenden Zugang zu den verlangten Angaben. 15. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).